Naturheilkundliche Behandlung steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden, dass naturheilkundliche Behandlungen, Homöopathie, Antrosophie und Phytotherapie, als außergewöhnliche Belastung, steuerlich geltend gemacht werden können. Es genügt die Vorlage der Verordnung durch Ihren Arzt oder Heilpraktiker, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen.